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Grundsätzliche Informationen zur Gesellenprüfung Drucken
Sonntag, 05. Oktober 2008

In Ausbildungsberufen gemäß Berufsbildungsgesetz (z.B. Bürokaufmann/-frau, Technische(r) Zeichner/-in, Fachverkäufer/-in im Nahrungsmittelhandwerk) können am Ende der Ausbildungszeit Abschlussprüfungen abgelegt werden. Die entsprechenden Prüfungen in den Handwerksberufen bezeichnet man als Gesellenprüfungen.

Voraussetzungen

An diesen Prüfungen teilnehmen kann, wer

  • die erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt,
  • die Zwischenprüfung(en) abgelegt,
  • die vorgeschriebenen Berichtshefte geführt hat und
  • dessen Berufsbildungsverhältnis in der Lehrlingsrolle der Handwerkskammer eingetragen wurde.

Ausnahmeregelungen

  • Bei mindestens guten Leistungen des/der Auszubildenden (Notendurchschnitt in den prüfungsrelevanten Fächern besser als 2,49 und entsprechende Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes) kann die Prüfung sechs Monate vorverlegt werden.
  • Wer nachweislich mindestens das 1 ½-fache der Ausbildungszeit im angestrebten Prüfungsberuf gearbeitet hat, kann auch ohne Lehre eine Gesellenprüfung ablegen. Beispiel: Bei einem Beruf mit dreijähriger Ausbildungszeit sind 4,5 Jahre Berufserfahrung erforderlich.

    In beiden Fällen ist der Antrag an den Prüfungsausschuss der Innung bzw. Handwerkskammer zu richten.

Die fachlichen Inhalte der Prüfung richten sich nach der jeweiligen Ausbildungsordnung. Die Prüfungen werden unterteilt in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Eine mündliche Ergänzungsprüfung darf grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn sie für das Bestehen den Ausschlag geben kann.


Anmeldung

Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt in der Regel durch den Ausbildungsbetrieb. Die Prüfungen finden zwei Mal im Jahr statt, jeweils im Sommer und Winter. Die Anmeldefrist für die Sommerprüfung endet am 31. März, für die Winterprüfung am 30. September.


Bestehen der Prüfung

Die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung ist grundsätzlich bestanden, wenn sowohl der praktische als auch der theoretische Teil mit mindestens "ausreichend" (4) benotet wurde. Weitere Einzelheiten, insbesondere über die Gewichtung der einzelnen Prüfungsbereiche bzw. -fächer enthalten die jeweiligen Ausbildungsordnungen.


Nichtbestehen

Wird die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung nicht bestanden, hat der/die Auszubildende Anspruch darauf, die Ausbildungszeit bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin (höchstens ein Jahr) in seinem/ihrem Ausbildungsbetrieb zu verlängern. Nicht bestandene Prüfungsfächer bzw. -teile dürfen zwei Mal wiederholt werden.


Gesellenprüfungs-/Abschlusszeugnis

Nach Bestehen der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung erhält der ehemalige Auszubildende ein Zeugnis. Dieses Gesellenprüfungs- bzw. Abschlusszeugnis wird auf Antrag des Auszubildenden ins Englische und Französische übersetzt. Gebühren fallen hierfür nicht an. Auch die Abschlussnote der Berufsschule kann auf Antrag des Auszubildenden in das Gesellenprüfungs-/Abschlusszeugnis aufgenommen werden.

 
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