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In Ausbildungsberufen gemäß Berufsbildungsgesetz (z.B. Bürokaufmann/-frau, Technische(r) Zeichner/-in, Fachverkäufer/-in im Nahrungsmittelhandwerk) können am Ende der Ausbildungszeit Abschlussprüfungen abgelegt werden. Die entsprechenden Prüfungen in den Handwerksberufen bezeichnet man als Gesellenprüfungen.
VoraussetzungenAn diesen Prüfungen teilnehmen kann, wer - die erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt,
- die Zwischenprüfung(en) abgelegt,
- die vorgeschriebenen Berichtshefte geführt hat und
- dessen Berufsbildungsverhältnis in der Lehrlingsrolle der Handwerkskammer eingetragen wurde.
Ausnahmeregelungen
Die fachlichen Inhalte der Prüfung richten sich nach der jeweiligen Ausbildungsordnung. Die Prüfungen werden unterteilt in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Eine mündliche Ergänzungsprüfung darf grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn sie für das Bestehen den Ausschlag geben kann.
AnmeldungDie Anmeldung zur Prüfung erfolgt in der Regel durch den Ausbildungsbetrieb. Die Prüfungen finden zwei Mal im Jahr statt, jeweils im Sommer und Winter. Die Anmeldefrist für die Sommerprüfung endet am 31. März, für die Winterprüfung am 30. September.
Bestehen der PrüfungDie Gesellen- bzw. Abschlussprüfung ist grundsätzlich bestanden, wenn sowohl der praktische als auch der theoretische Teil mit mindestens "ausreichend" (4) benotet wurde. Weitere Einzelheiten, insbesondere über die Gewichtung der einzelnen Prüfungsbereiche bzw. -fächer enthalten die jeweiligen Ausbildungsordnungen.
NichtbestehenWird die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung nicht bestanden, hat der/die Auszubildende Anspruch darauf, die Ausbildungszeit bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin (höchstens ein Jahr) in seinem/ihrem Ausbildungsbetrieb zu verlängern. Nicht bestandene Prüfungsfächer bzw. -teile dürfen zwei Mal wiederholt werden.
Gesellenprüfungs-/AbschlusszeugnisNach Bestehen der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung erhält der ehemalige Auszubildende ein Zeugnis. Dieses Gesellenprüfungs- bzw. Abschlusszeugnis wird auf Antrag des Auszubildenden ins Englische und Französische übersetzt. Gebühren fallen hierfür nicht an. Auch die Abschlussnote der Berufsschule kann auf Antrag des Auszubildenden in das Gesellenprüfungs-/Abschlusszeugnis aufgenommen werden. |